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Städtische Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Pandemie

22.03.2020 | Stadtverwaltung informiert

Es sind steuerliche Entlastungen für betroffene Unternehmen bei der Gewerbesteuer möglich.

Folgende Maßnahmen sind dafür erforderlich:

  • Prüfung der festgesetzten Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer für das Jahr 2020 (Entspricht die jetzige Höhe der aktuellen Situation des Unternehmens?)
  • es kann ggf. beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Anpassung der laufenden Vorauszahlungen gestellt werden
  • Kopie des Antrages an das Finanzamt informativ an das Steueramt der Großen Kreisstadt Hohenstein-Ernstthal per E-Mail an oder postalisch an Altmarkt 41, 09337 Hohenstein-Ernstthal

Fällige Steuerforderungen können gestundet werden. Dafür kann ein Stundungsantrag im Steueramt der Großen Kreisstadt Hohenstein-Ernstthal gestellt werden. Dieser Antrag kann formlos oder unter Verwendung dieses Formulars gestellt werden

Fragen dazu beantworten Ihnen die zuständigen Mitarbeiterinnen gern (Tel. 03723 402220).

 

Außerdem wurden folgende Festlegungen zur weiteren Verfahrensweise bezüglich von Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen getroffen:

  • Bis 31.05.2020 erfolgten keine Mahnungen und keine Nochmaligen Zahlungsaufforderungen durch die Stadt Hohenstein-Ernstthal.
  • Die Vollstreckung von Steuerforderungen wird bis zum 31.12.2020 ausgesetzt, sofern der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coroana-Virus betroffen ist.
    Ausnahme: Verjährung droht und damit der endgültige Ausfall der Forderung
  • Die Vollstreckung anderer Forderungen wird bis zum 30.04.2020 ausgesetzt.
  • Des Weiteren wird auf die Erhebung von Säumniszuschlägen und Verzugszinsen bis zum 31.12.2020 verzichtet.