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Rauchwarnmelderpflicht in Sachsen – Handlungsbedarf bei Bestandsbauten!

11.07.2023 | Stadtverwaltung informiert

Das Bauordnungsamt und die Brandschutzdienststelle der Stadt Hohenstein-Ernstthal informieren:

¹Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit, nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. ² Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. ³Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten (§ 47 Abs. 4 Sächsische Bauordnung zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2022; veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 705).