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Historische Rückblicke aus dem Stadtarchiv

Vor 100 Jahren ... (Januar 1921) Auszüge aus dem Hohenstein-Ernstthaler Tageblatt

 71. Jahrgang (1921)  (Rechtschreibung im Original)

4. Januar 1921
Im Berggasthaus findet morgen abend wieder ein gemütlicher „Hutzenohmd“ statt, wozu alle Freunde erzgebirgischer Lieder und Humors auch an dieser Stelle eingeladen seien.

7. Januar 1921
Für das durch den Abgang des Herrn Pfarrer D. Albrecht erledigte Pfarramt St. Christopheri werden vom Kirchenvorstand folgende Herren in Vorschlag gebracht: Pfarrer Hanzig-Dewitzsch, Diakonus Müller-Neukirchen und Pfarrer Rietzsch – Ellefeld i. Vogtl. Als erster wird Herr Pfarrer Hanzig am 16. Januar die Gastpredigt halten.

8. Januar 1921
Bekanntmachung, betreffend die Entrichtung der Umsatzsteuer für: den Monat Dezember 1920 das 4. Vierteljahr 1920 das Kalenderjahr 1920

Auf Grund des § 144 der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz werden die bis zur Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichteten Personen, die eine selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, die Gesellschaften und sonstigen Personen-Vereinigungen in Hohenstein- Ernstthal und Umgegend aufgefordert, die vorgeschriebenen Erklärungen über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen – Entgelte im Jahre 1920, Dezember 1920 – bis spätestens Ende Januar 1921 bis auf den Steuerabschnitt folgenden Monats – dem zuständigen Umsatzsteueramt schriftlich einzureichen oder die erforderlichen Angaben an Amtsstelle mündlich zu machen. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb. Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Auch Angehörige freier Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Notare, Schriftsteller, Künstler usw.) sind steuerpflichtig.
Auch kleinste Betriebe sind steuerpflichtig; eine Steuerbefreiung für Betriebe mit nicht mehr als 3000 Mark Umsätze besteht nach dem Umsatzsteuergesetz vom 24. Dezember 1919 nicht mehr.
Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit bis steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände aus dem eigenen Betriebe zum Selbstgebrauch oder -verbrauch entnehmen. Als Entgelt gilt in letzterem Falle der Betrag, der am Ort und zur Zeit der Entnahme von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. Die Einreichung der Erklärung kann durch erforderlichenfalls zu wiederholende Ordnungsstrafen bis zu 500 Mark erzwungen werden. Umwandlung in Haft ist zulässig. Wer meint, zur Erfüllung der Aufforderung nicht verpflichtet zu sein, hat dies dem Umsatzsteueramt rechtzeitig unter Darlegung der Gründe mitzuteilen (§ 202 der Reichsabgabenverordnung).

Das Umsatzsteuergesetz bedroht denjenigen, der über den Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben macht und vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, mit einer Geldstrafe bis zum 20fachen Betrage der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer oder mit Gefängnis. Der Versuch ist strafbar.
Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind Vordrucke zu verwenden. Bis zu zwei Stück können von jeden Steuerpflichtigen bei dem unterzeichneten Umsatzsteueramt kostenlos entnommen werden. Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte verpflichtet, auch wenn Ihnen Vordrucke zu einer Erklärung nicht zugegangen sind.
Bei Nichteinreichung einer Erklärung, die im übrigen durch eine Ordnungsstrafe geahndet werden kann, ist das Finanzamt befugt, die Veranlagung auf Grund schätzungsweiser Ermittlung vorzunehmen.

Finanzamt Hohenstein-Ernstthal

14. Januar 1921
Infolge der außerordentlichen geringen Zuweisung von Kohlen an die hiesige Gasanstalt und an das Elektrizitätswerk in Oberlungwitz wird hiermit angeordnet, daß zur Ersparnis von Gas und elektrischem Strom in sämtlichen offenen Ladengeschäften an allen Wochentagen von 6 Uhr abends an die elektrische und die Gasbeleuchtung einzustellen ist. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft bestraft. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Hohenstein-Ernstthal, den 13. November 1920
Der Stadtrat Bürgermeister Dr. Patz

22. Januar 1921
Die gestern abend von der vereinigten kommunistischen Partei im „Schützenhaus“ veranstaltete Gedächtnisfeier für Karl Liebknecht und Rosa Luxenburg war, wie wir hören, von ungefähr 800 Personen besucht. Die Festrede von Götz Welmer wurde umrahmt von Gesangsvorträgen des hiesigen Volkschores und Rezitation von Gedichten durch Herrn Max Bauer.

24. Januar 1921
Auf ein 25jähriges Zusammenarbeiten mit dem Schützenhauswirt, Herrn Hermann Schmidt, kann die Stadtkapelle am 17. Februar zurückblicken. Sie hat in dieser Zeit ununterbrochen die musikalische Arbeit im Schützenhaus bestritten. Zu Ehren des Tages wird die verstärkte Stadtkapelle ein großes Sinfoniekonzert (4. Beethoven) unter Leitung des Herrn Stadtmusikdirektors Schäffer veranstalten.

24. Januar 1921
Am Sonnabend, den 29. Januar, veranstaltet die Gruppe III vom 4. Bezirk (Gau Chemnitz) des deutschen Arbeitersängerbundes im Schützenhaus ein öffentliches Gesangskonzert. Zum Vortrag kommen Männer, gemischte und Massenchöre, an denen ungefähr 500 Sänger und Sängerinnen mitwirken. Beteiligt sind die Vereine der Ortschaften Hohenstein-Ernstthal, Gersdorf, Oberlungwitz, Wüstenbrand, Grüna, Reichenbrand, Mittelbach, Ursprung, Erlbach und Kirchberg.