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Bodenrichtwerte

Informationen des Landratsamtes
Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten im Landkreis Zwickau
Bekanntgabe der Bodenrichtwerte

der Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten hat die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2024 abgeleitet. Entsprechend § 11 Abs. 2 der Sächsischen Gutachterausschussverordnung vom 15. November 2011 sind diese in den Städten und Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss demnach Informationen enthalten über

1. den Ort und die Dauer der Einsichtnahme,

2. die Öffnungszeiten der Stelle, bei der die Bodenrichtwerte eingesehen werden können, und

3. das Auskunftsrecht nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB.

Hier die aktuellen Bodenrichtwerte Hohenstein-Ernstthal (Stichtag 01.01.2024.

Die abgeleiteten Bodenrichtwerte sind auch seit Mitte April 2024 unter dem Link: http://www.boris.sachsen.de im Internet einsehbar.

Es ist zudem möglich, die Bodenrichtwerte bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung, Gerhart-Hauptmann-Weg 1, 08371 Glauchau, nach Terminabsprache einzusehen. Gemäß § 196 Abs. 3 BauGB kann jedermann Auskunft über deren Inhalt verlangen.

Erläuterungen:

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrzahl von Grundstücken einer Zone (Bodenrichtwertzone), für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche.

Der Bodenrichtwert bezieht sich auf Grundstücke, deren wertbeeinflussende Umstände für den Bodenrichtwert typisch sind (Richtwertgrundstück). Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Richtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Umständen – wie z. B. Erschließungszustand, Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit und Grundstücksgestalt – bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Bodenwertes vom Richtwert.

Bodenrichtwerte (außer für landwirtschaftlich genutzte Flächen, Forstflächen und Gärten) beziehen sich auf baureifes, erschließungsbeitragsfreies Land (erschlossen nach § 127 BauGB) und vermessenes Land. In bebauten Gebieten sind diese mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut, erschlossen und altlastenfrei wären.